Unter einer Konzes­sion kann man grund­sätz­lich zwei­erlei verstehen:

  • zum einen die befris­tete behörd­liche Geneh­mi­gung zur Ausübung eines konzes­si­ons­pflich­tigen Gewerbes
    (z.B. Taxi, Gastgewerbe)
  • zum anderen das Nutzungs­recht an einem Gemeingut (Boden, Straßen, Wege, …)  – das soge­nannte Wege­recht

Die Konzes­sion kann nur durch eine zustän­dige staat­liche Stelle oder kommu­nale Behörde vergeben werden. Im Rahmen der Ener­gie­wirt­schaft begegnet uns die Konzes­sion vor allem bei der Vergabe des Strom- und Gasnetz­be­triebs. Und schluss­end­lich findet sich auf der Verbrauchs­rech­nung die soge­nannte Konzes­si­ons­ab­gabe. Worum geht es da?

Die gesetz­liche Grund­lage zur Konzes­si­ons­ab­gabe ist die Verord­nung über Konzes­si­ons­ab­gaben für Strom und Gas oder auch Konzes­si­ons­ab­ga­ben­ver­ord­nung, kurz KAV. Dort heißt es in Para­graph 1:

(1) „Diese Verord­nung regelt Zuläs­sig­keit und Bemes­sung der Zahlung von Konzes­si­ons­ab­gaben der Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Ener­gie­wirt­schafts­ge­setzes an Gemeinden und Land­kreise (§ 7).

(2) Konzes­si­ons­ab­gaben sind Entgelte für die Einräu­mung des Rechts zur Benut­zung öffent­li­cher Verkehrs­wege für die Verle­gung und den Betrieb von Leitungen, die der unmit­tel­baren Versor­gung von Letzt­ver­brau­chern im Gemein­de­ge­biet mit Strom und Gas dienen“.

Die KAV regelt die Höhe der Konzes­si­ons­ab­gabe. Die vorge­ge­bene Höhe richtet sich nach der Einwoh­ner­zahl der Gemeinde.

Bei der Belie­fe­rung von ganz normalen Tarif­kunden dürfen laut Para­graph 2 der KAV folgende Beträge pro kWh Strom berechnet werden:

  • bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent
  • bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent
  • bis 500.000 Einwohner 1,99 Cent
  • über 500.000 Einwohner 2,39 Cent

Bei Gas pro kWh:

  • bis 25.000 Einwohner 0,51 Cent
  • bis 100.000 Einwohner 0,61 Cent
  • bis 500.000 Einwohner 0,77 Cent
  • über 500.000 Einwohner 0,93 Cent

Bei sons­tigen Tarif­lie­fe­rungen pro kWh:

  • bis 25.000 Einwohner 0,22 Cent
  • bis 100.000 Einwohner 0,27 Cent
  • bis 500.000 Einwohner 0,33 Cent
  • über 500.000 Einwohner 0,40 Cent

Bei Schwach­last­strom pro kWh: 0,61 Cent

Bei Sonder­ver­trags­kunden pro kWh:

  • bei Strom 0,11 Cent,
  • bei Gas 0,03 Cent

Die hier entschei­dende Einwoh­ner­zahl wird jeweils von den statis­ti­schen Landes­äm­tern ermit­telt und veröffentlicht.

Ursprüng­lich – von 1980 bis 2005 – bezog sich die Konzes­sion auf die Versor­gung der Verbrau­cher mit Energie. Das könnte man heut­zu­tage mit der Fest­le­gung des Grund­ver­sor­gers (siehe vorigen Beitrag) verglei­chen.

Im Rahmen der Netz­ent­flech­tung (Unbund­ling) bezieht sich die Konzes­si­ons­ver­gabe seit 2005 auf den Netz­be­trieb.